Bitumen

AGB

§ 1 Allgemeines

1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Rasco Bitumentechnik GmbH (nachfolgend "Verkäuferin") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

3. Übersendet die Verkäuferin gänderte Verkaufs- und Lieferbedingungen mit einem ausdrücklichem Hinweis auf die Änderungen und widerspricht der Käufer den geänderten Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht binnen 6 Wochen schriftlich, gelten die geänderten Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin als vereinbart, wenn die Verkäuferin bei Übersendung der geänderten Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. 

4. Abweichende Bedingungen der Käufer, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich bestätigt, sind für die Verkäuferin unverbindlich.

5. Mündliche Zusagen oder etwaige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, die von den nachfolgenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

6. Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

7. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile davon unberührt.

§ 2 Preise

1. Die Preise werden nach der am Bestelltag gültigen Preisliste berechnet. Sie verstehen sich ausschließlich MwSt. ab Lieferwerk. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Sonderanfertigungen oder Kleinmengen bleibt ein Preiszuschlag vorbehalten.

2. Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.

3. Sollte die bestellte Ware bis zur Lieferung mit zusätzlichen oder erhöhten öffentlichen Abgaben (z. B. Zöllen, Steuern) belastet werden, so ist die Verkäuferin zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt auch für die Erhöhung sonstiger mit dem Preis abgegoltener Nebenkosten (wie z. B. Frachten).

4. Neben den jeweils angegeben Preisen wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt.

5. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Straßentankwagen, Fässern, Kleingebinden und sonstigen Umschließungen das auf dem Abgangslager / Abgangswerk der Verkäuferin durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht / Volumen maßgeblich.

§ 3 Zahlungs-Bedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen, ab Lieferdatum werden 2 % Skonto auf den Warenwert, also ausschließlich gesondert berechneter Gebinde, Transport- oder sonstiger Kosten, gewährt. Eine Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Forderungen voraus.

2. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an die Verkäuferin zu leisten. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn die Verkäuferin über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von ihr angegebenen Konto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreiten des Zahlungsziels behält sich die Verkäuferin unbeschadet ihrer sonstigen Rechte vor, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu sellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.

3. Zur Entgegenahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte der Verkäuferin unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

4. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis ist nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von der Verkäuferin unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Leistungsverweigerung- und Zurückbehaltungsrechten.

§ 4 Lieferung

1. Erfüllungsort für die Leistung ist das Abgangswerk oder -lager der Verkäuferin. Bei Lieferung auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr - auch bei Lieferung "frachtfrei" - in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Verkäuferin die Ware dem Frachtführer, dem Spediteur oder sonst zur Versendung beauftragten Personen übergibt. Bei Verzögerungen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.

2. Die Lieferzeit gilt als nur annährend vereinbart, sofern die Verkäuferin nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.

3. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in angemessenem Umfang berechtigt. Mengendifferenzen zu den Bestellmengen in Höhe von plus / minus 10 % sind zulässig.

4. Nach Vertragsabschluss eintretende Liefer- und Leistungsverzörgerungen aufgrund höherer Gewalt und wegen anderer unvorhersehbarer und unvermeidbarer Ergebnisse, die der Verkäuferin eine vertragsgerechte Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen - hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von der Leistung frei, kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auf die in dieser Ziffer genannten Umstände darf sich die Verkäuferin nur berufen, sofern sie den Käufer unverzüglich informiert hat.

5. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, ist der Leistungsberechtigte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von der Leistung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

6. Bei Lieferungs- und Leistungsverzug von der Verkäuferin oder von der Verkäuferin zu vertretender Unmöglichkeit kann der Käufer unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus haftet die Verkäuferin gegenüber Kaufleuten nur bei eigenem grobem Verschulden oder dem ihrer Erfüllungsgehilfen, in jedem Falle ist die Haftung auf den Ersatz unmittelbarer und typischer Schäden beschränkt.

§ 5 Abholung

1. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

  1. die technische Ausstattung der Fahrzeuge so beschaffen ist, dass mit den Verladegeräten des Lieferwerks ordnungsgemäße und gefahrlos beladen werden kann;
  2. die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt;
  3. der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt;
  4. frostempfindliche Waren bei Frostgefahr gegen Frost geschützt werden.

2. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße und sämtlichen diesbezüglichen Vorschriften genügende Sicherung der Ladung zu sorgen. Da wir auf Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auch bei Abholung und Verladung durch den Käufer als Verlader verantwortlich gemacht werden können sind wir berechtigt;

  1. die Ladungssicherheit zu überprüfen;
  2. bei berechtigten Zweifeln an der Ladungssicherheit die Verladung zu verhindern bzw. zu verweigern;
  3. sofern die Verladung bereits erfolgt ist, das Fahrzeug an der Ausfahrt zu hindern.

§ 6 Gewährleistung

1. Alle Produkte entsprechen den etwa bestehenden einschlägigen DIN-Normen, den Technischen Lieferbedingungen, Beschaffenheits- oder ähnlichen Vorschriften. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Ware im Rahmen üblicher Toleranzen. Veränderungen in der chemischen Zusammensetzung, die die Qualität und Brauchbarkeit nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

2. Die Lagerbeständigkeit erstreckt sich über die in den Technischen Merkblättern angegebenen Zeiträumen nach Lieferdatum, wenn dem Käufer nichts anderes schriftlich mitgeteilt wird. Der Käufer hat für die produktspezifische Lagerung, insbesondere für frostgeschützte Unterbringung von Emulsionsprodukten und anderen frostgefährdeten Produkten zu sorgen. 

3. Bei Lieferung im Straßentankwagen wird für die Einhaltung bestimmter Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen.

4. Geringfügige Abweichungen des gelieferten von dem bestellten Produkt, die dessen Tauglichkeit nicht beeinträchtigen, wie z.B. farbliche Abweichungen, gelten nicht als Mangel.

5. Eine Gewährleistungspflicht seitens der Verkäuferin für Mängel ist ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass der Käufer die in den Technischen Merkblättern bezeichneten Verarbeitungshinweise – insbesondere auch hinsichtlich der notwendigen Vorbereitungsarbeiten und deren Ausführung mit der von der Verkäuferin diesbezüglich empfohlenen Produkte – nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. Keine Gewährleistungspflicht seitens der Verkäuferin besteht für Mängel, die durch Anwendung von Hilfsstoffen und Beimischung, wie z.B. Zusatzstoffen, Verdünnungen etc. entstehen, es sei denn, die Komponenten und Hilfsstoffe sind von der Verkäuferin schriftlich empfohlen oder zugelassen. In allen Fällen des Abs. 1 und 2 unter § 5 hat der Käufer zu beweisen, dass auftretene Mängel nicht durch seine Maßnahmen eingetreten sind.

6. Der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat die Ware unverzüglich nach Erhalt hinsichtlich Menge und Qualität zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen wegen offensichtlicher und erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach  Ablieferung, schriftlich  zu  machen, unabhängig  von  anderen  Rügefristen gegenüber Transporteuren. Zeigt sich ein Mangel erst später, muss die Rüge innerhalb von 2 Wochen nach Erlangen der Kenntnis des Mangels schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn eine längere als die gesetzliche Gewährleistungspflicht vereinbart ist.

7. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, eine Probe der beanstandeten Ware zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme entsprechend den einschlägigen Normen zu überzeugen.

8. Bei begründeten Beanstandungen ist die Verkäuferin –unbeschadet ihrer etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherten Eigenschaften– zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Kommt die Verkäuferin dieser Pflicht nicht innerhalb angemessener Frist nach, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

9. Bei begründeten Beanstandungen ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Kommt die Verkäuferin dieser Pflicht nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nach, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schaden- und Aufwendungsersatzsprüche bestehen ausgenommen im Fall der Verletzung einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 8.

§ 7 Anwendungstechnische Beratung

Auch bei anwendungstechnischer Beratung, Umsetzung von Richtrezepturen bzw. Gebrauchsanweisungen des Käufers durch die Verkäuferin trägt der Käufer das Risiko für das Gelingen seines Werkes. Etwaige Ansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin gemäß § 5 dieser Bedingungen werden davon nicht berührt.

§ 8 Haftungs-Beschränkung

1. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden der Verkäuferin und ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf vorhersehbare, unmittelbare und vertragstypische Schäden.

2. Soweit nach Absatz 1 die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten ihrer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Käufer.

3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder den sonstigen Umsetzungsgesetzen der EG-Richtlinie zur Produkthaftung in anderen EG-Ländern.

§ 9 Transport- und Versandmittel

1. Mangels abweichender Vereinbarung wählt die Verkäuferin nach eigenem Ermessen Verpackungen, Behältnisse, Versand- und Transportart.

2. Straßentankwagen, Container, Fässer und Kleingebinde sind sachgemäß und schonend zu behandeln, restlos zu entleeren und, sofern es sich nicht um Einweggebinde handelt, nach Gebrauch wieder gut zu verschließen. Sie dürfen unter keinen Umständen zu anderen Zwecken verwendet werden. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe trägt in jedem Fall der Käufer. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung ist die Verkäuferin berechtigt, die Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten als Schadensersatz zu fordern. Der Käufer hat an den Transport- und Versandmitteln der Verkäuferin kein Zurückbehaltungsrecht.

3. Bei Frei Haus-Lieferung in Straßentankwagen werden die Fahrzeuge für die normale Laufzeit und übliche Entleerungszeit gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Bei Überschreitung dieser Zeit wird gemäß §421 Abs.3 HGB eine angemessene Verzögerungsgebühr (Standgeld) erhoben.

4. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Lieferung, leer und frachtfrei, an die Verkäuferin zurückzusenden. Der Käufer haftet für die von ihm zu vertretenden Schäden an den Leihbehältern.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Käufer Kaufmann, behält sich die Verkäuferin darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen.

2. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug, schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung seitens der Verkäuferin auf deren Verlangen hin verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangswerk/-lager der Verkäuferin zurückzugeben.

3. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag der Verkäuferin vorgenommen, ohne dass dieser daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er der Verkäuferin schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für die Verkäuferin zu verwahren.

4. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin stehenden Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Verkäuferin aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf die Verkäuferin über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf die Verkäuferin über.

6. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 20%, so ist diese verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihr zustehenden Sicherheiten dem Käufer auf dessen Aufforderung hin freizugeben.

7. Der Käufer hat der Verkäuferin sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in die Vorbehaltsware oder die im Miteigentum der Verkäuferin stehenden Ware sowie in Vorausabtretungen der Verkäuferin übertragene Forderung vollstreckt wird. Er hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum der Verkäuferin steht bzw. dass die Forderung an diese abgetreten ist.

§ 11 Sonstiges

1. Als Gerichtsstand wird Wiesbaden vereinbart,

a) falls es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,

b) falls es sich bei dem Käufer um eine Person handelt, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

c) falls der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

2. Die Rechtsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens  über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Wiesbaden, 01.02.2021